Die Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „SPOKUSA – Verein für Sport, Kultur und soziale Arbeit e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Hannover.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die ideelle und organisatorische Abwicklung von sportbezogenen Aktivitäten und Veranstaltungen, die der Förderung der Körperkultur, der sozialen Arbeit und der Friedensarbeit im Sport dienen.

(2) Der Verein wirkt in diesem Sinne mit den Sportorganisationen und den Institutionen und Trägern sozialer Arbeit zusammen. Er sieht Sport als Medium der sozialen Arbeit und als elementaren Bestandteil der Kulturarbeit.

(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und menschlicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft soziokultureller Zentren in Niedersachsen e.V.

§ 4 Aufgaben des Vereins

Zur Erfüllung seines Zwecks hat der Verein u.a. folgende Aufgaben: – Errichtung von ständigen Gruppen oder befristeten Kursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus dem Freizeit- und Breitensport, in Verbindung mit kulturellen Angeboten. – Entwicklung und Durchführung von Programmen, die sich aus der sozialen Funktion des Sports ergeben (z.B. Sport im Arbeitsleben, Sport und Bildung, Sport und Politik). – Durchführung von Sportveranstaltungen, Seminaren und Tagungen. – Kooperation mit anderen Vereinen. – Durchführung von Kinder- und Jugendsportfreizeiten. – Durchführung von internationalen Begegnungen. – Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Zeitungen und anderen Schriften. – Beratung der Mitglieder und anderer Einrichtungen und Organisationen. – Durchführung und organisatorische Abwicklung von Maßnahmen und Veranstaltungen, die der Verein selbst oder einzelne Mitglieder im Auftrage des Vereins durchführen. Die Aufgabe und der Zweck des Vereins sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vereinsvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartal gekündigt werden.

§ 6 Beiträge

(1) Der monatliche Beitrag sowie außerordentliche Beträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) die Jugendversammlung,

(3) der Vorstand,

(4) der Jugendausschuß.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

(3) Mitgliederversammlungen finden in jedem Kalenderhalbjahr statt. Die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr ist gleichzeitig die Jahreshauptversammlung.

(4) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können durch den Vorstand, den Jugendausschuss oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.

(5) Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Wochen durch Rundschreiben einzuberufen.

(6) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. (8) Aufgaben der Mitgliederversammlung: – Entgegennahme des Vorstandsberichtes, – Entgegennahme des Kassenberichtes, – Beschlussfassung über vorliegende Anträge, – Entlastung des Vorstandes, – Wahlen, soweit diese erforderlich sind, – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Jugendversammlung

(1) Die Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Jugendversammlung.

(2) Aufgaben und Durchführung der Jugendversammlung regelt die Jugendordnung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Verein hat einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand. Er bildet sich aus: – dem/der ersten Vorsitzenden, – dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, – dem/der JugendwartIn, – dem/der KassiererIn, – dem/der SchriftführerIn.

(2) Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassenwartIn. Es sind immer nur jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand (mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin) wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die darauf folgende Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied nach. (4) Der/die JugendwartIn wird von der Jugendversammlung gewählt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, – die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung, – die Aufnahme von neuen Mitgliedern, – die Betreuung von Mitgliedern. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, eine Person als Geschäftsführung mit der Ausführung dieser Aufgaben zu betrauen. Dieser Personalentscheidung muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

§ 12 Jugendausschuß

Wahl und Aufgaben des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.

§ 13 Jugendordnung

(1) Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ergeben sich aus der Jugendordnung.

(2) Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählte KassenprüferInnen geprüft.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an violetta e.V.